Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer (EB) gem. § 30, SGB VIII

Nach SGB VIII sollen "der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung fördern" (§ 30 SGB VIII).

Soziale Gruppenarbeit

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