Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine im § 31 SGB VIII gesetzlich verankerte Leistung: "Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zu Selbsthilfe geben.

Dieser Zustand im Familienleben erschöpft Eltern zunehmend. Sie fühlen sich hilf-und ratlos.

In vielen eskalierenden Situationen mit dem Kind reagieren sie dann mit Nachgiebigkeit oder ebenfalls mit Gewalt. Hier entsteht ein Kreislauf, der oft nicht alleine unterbrochen werden kann. Die entscheidende Beziehung zwischen Eltern und Kindern geht verloren.

Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie". Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine aufsuchende Form der ambulanten Jugendhilfe. Der bisherige Lebensmittelpunkt des Kindes (der Kinder) bleibt erhalten. Die Familie und das nähere Umfeld werden in die Hilfe mit einbezogen. Die Motivation der Familie zur Veränderung ihrer Lebenssituation und die Bereitschaft der Familie zur Zusammenarbeit werden als Basis vorausgesetzt.

Diese Motivation wird als zentral für den Hilfeverlauf erachtet, mit dem Ziel eine Stärkung der Selbsthilfekräfte der Familie zu entwickeln. Im Prozess der Hilfeplanung ist zu entscheiden, nach welchen Kriterien im Einzelfall eine SPFH als geeignet und notwendig anzusehen ist. Der Hilfeplan orientiert sich an gemeinsam zwischen der Familie, dem Allgemeinen Sozialen Dienst und der FamilienhelferIn/dem Leistungserbringer festegelegten Zielen.
Die Ziele richten sich vorrangig an den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten der Familie aus und werden so formuliert, dass sie bei der Fortschreibung des Hilfeplans überprüfbar sind und eine Motivation bzw. Förderung und Weiterentwicklung der Familie bewirken können.

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) findet im Hilfeprozess besondere Berücksichtigung. Erarbeitete Kriterien sowie regelmäßige Fallbesprechungen sind im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems als Instrumente installiert, um ein Gefährdungsrisiko abschätzen und entsprechend der Notwendigkeit weitere Handlungsschritte einleiten zu können.

Die Familienhelferln bewahrt ihre Position als Außenstehende, sie verhält sich neutral und nicht parteilich. Sie orientiert sich an ihrem fachlichen Auftrag.

Hier finden Sie die Stiftung Kinder- und Jugendhilfe Hümmling